Übertragung urlaubsanspruch

📌Mit dem Urlaubsanspruchsrechner können Sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz berechnen. Was ist Urlaubsübertragung? Die .

Ist Übertragung von Urlaub überhaupt möglich?

Jedem Arbeitnehmer steht eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen im Jahr zu. Gelegentlich jedoch ist es nicht möglich, auch tatsächlich alle davon abzugelten, ehe das Kalenderjahr rum ist. Was passiert dann mit den noch übrigen Urlaubstagen? Lassen sie sich ins Folgejahr übertragen? Verfallen sie ersatzlos? Was passiert, wenn Sie mitten im Jahr den Arbeitgeber wechseln? Können Sie dann den Urlaubsanspruch weg Ihrem alten Job in den neuen mitnehmen?

In einigen Situationen ist es tatsächlich möglich, Urlaub zu übertragen. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die folgende Ratgeber erklärt Ihnen, wann Sie Urlaubstage mitnehmen können und wann nicht.

Kompaktwissen: Urlaub übertragen

Kann ich mein Resturlaub ins Folgejahr übertragen?

Ja, allerdings ist das nur erlaubt, wenn es dringende Gründe gibt, warum Siehe Ihren Urlaub nicht bereits im laufenden Kalender erledigt haben. Wird der Resturlaub ins nächste Jahr übertragen, muss er komplett bis zum 31. März genommen werden. Danach verfallen alle noch ausstehenden Urlaubstage weg dem Vorjahr ersatzlos.

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Das hängt davon ab, dunkel der Jobwechsel in der ersten oder zweiten Jahreshälfte erfolgt. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie an dieser Stelle.

Was passiert, wenn ich während meines Urlaubs leidend werde?

Haben Sie für diese Krankheitstage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, werden sie nicht auf Ihren Urlaubsanspruch angerechnet. Sie können sich die Urlaubstage, während denen Sie krank waren, also von Ihrem Arbeitgeber zurückholen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut nehmen.

Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr

„Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.” So heißt es in § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Grundsätzlich müssen Sie als Arbeitnehmer also Ihren gesamten Urlaubsanspruch in dem Jahr abgelten, in dem Sie ihn auch erwerben. Ihre Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Siehe das auch tun, z. B. indem er Ihrer beantragten Urlaub gewährt und Sie auf drohenden Urlaubsabfluss aufmerksam macht.

Der oben zitierte Paragraph nennt jedoch auch eine Einschränkung: Liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, weshalb Sie Ihren Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr nehmen können, dürfen Sie den Resturlaub ins nächste Jahr mitnehmen. Es muss sich aber wirklich um dringende Gründe handeln. Es reicht in die Regel nicht aus, dass Sie einfach einen längerem Urlaub im nächsten Jahr machen wollen oder dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht freigeben möchte.

Mögliche persönliche oder betriebliche Gründe, die es rechtfertigen, den Urlaub ins Folgejahr zu übertragen, wären z. B.:

  • Sie waren arbeitsunfähig.
  • Ein Partner oder Familienmitglied, mit dem Sie den Ferien verbringen wollten, konnte diesen aus dringenden Gründen nicht antreten.
  • Sie mussten einen Angehörigen pflegen.
  • Ihr Arbeitgeber konnte Siehe aufgrund termin- oder saisongebundener Aufträge nicht entbehren.
  • Es kutsche im Betrieb zu einer unvorhergesehenen Ausnahmesituation und Ihren Abwesenheit wäre existenzbedrohend für Ihren Arbeitgeber gewesen.

Konnten Siehe aufgrund einer solchen oder ähnlichen Situation nicht alle Ihre Urlaubstage im laufenden Jahr nehmen, können Siehe sie ins Folgejahr übertragen. Hier gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Sie müssen den gesamten Resturlaub bis zum 31. März abgegolten haben. Danach verfällt er endgültig.

Antrag auf Übertragung vom Resturlaub: Kostenloses Muster

Sie wünschen beantragen, Ihren restlichen Urlaub ins Folgejahr zu übertragen? Dann können Sie dazu unser kostenloses Muster verwenden. Dieses soll jedoch nur zur Orientierung dienen, um Ihnen bei der Formulierung zu helfen. Denken Siehe also daran, es Ihren eigenen Umständen entsprechend anzupassen.

Fa. Muster GmbH
– Personalabteilung –
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Musterstadt, den 10.01.2023

Antrag auf Übertragung des Resturlaubs (Muster/Beispiel)

Sehr geehrte Frau Muster,

aufgrund dringender persönlicher Gründe war es mir nicht möglicher, meinen Urlaubsanspruch im vergangenen Kalenderjahr 2022 in vollständig Umfang zu beanspruchen. Ich beantrage daher, die weiter ausstehenden 8 Urlaubstage aus dem Vorjahr gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in das aktuelle Jahr zu übertragen und mir in der Zeit vom 6. bis 8. Februar sowie vom 6. bis 10. März zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift Max Mustermann)

Neuer Arbeitgeber: Lässt sich Urlaubsanspruch beim Jobwechsel übertragen?

Wer mitte im Kalenderjahr den Arbeitgeber wechselt, fragt sich oft, welche Regeln nun bezüglich des Urlaubsanspruchs gelten. Hier gibt es ein paar Dinge zu beachten.

Zuerst: Ein doppelter Urlaubsanspruch ist nicht vorgesehen. Sie können nicht den vollen Jahresurlaub bei Ihrem alten Arbeitgeber geltend machen und dasselbe nach dem Wechsel bei Ihrer neuen Arbeitgeber tun. Das bedeutet, dass jeder Urlaubstag, den Sie in diesem Jahr bereits in Ihrer alten Job genommen haben, Ihnen nicht mehr vom neuen Arbeitgeber gewährt werden kann.

Aber wie viel Ferien steht Ihnen nun aus welchem Job zu? Hier spielt es eine wesentliche Rolle, wann genau Siehe den Arbeitgeber wechseln.

Arbeitgeberwechsel vor dem 30. Juni

Erfolgt Ihren Kündigung in der ersten Jahreshälfte, erwerben Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber einen anteiligen Urlaubsanspruch: Für jeden Monat, den Sie in diesem Jahr noch in Ihrem alten Job arbeiten, steht Ihnen ein Zwölftel Ihres Jahresanspruchs von diesem Arbeitgeber zu. Diesen anteiligen Urlaubsanspruch müssen Sie vor Ihrer Kündigung komplett nehmen (oder sich auszahlen lassen, wenn es nicht anders geht). Es besteht keine Möglichkeit, diesen Urlaub an übertragen und in den neuen Job mitzunehmen.

Beim neuen Arbeitgeber haben Sie für die restlichen Monate im Jahr ebenfalls einen anteiligen Urlaubsanspruch. Auch dieser entspricht dann je ein Zwölftel Ihres dortigen Jahresanspruchs pro Monat.

Ein Beispiel soll das Ganze veranschaulichen: Bei Ihrer alten Arbeitgeber stehen Ihnen 24 Urlaubstage im Jahr zu. Das sind 2 Urlaubstage pro Monat. Siehe kündigen dort zum 31. März, arbeiten also gesamt nur 3 Monate in Ihrem alten Job. Siehe erwerben damit einen anteiligen Urlaubsanspruch von 6 Tagen.

Anteiliger Urlaubsanspruch = verbleibende Monate im alten Job x 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs
Anteiliger Urlaubsanspruch = 3 Monate x 2 Tage
Anteiliger Urlaubsanspruch = 6 Tage

Diese 6 Tage müssen Sie bis zum 31. März genommen haben. Ist das nicht möglich, muss Ihr alter Arbeitnehmer Ihnen den Urlaub auszahlen.

Am 1. April wiederum treten Sie Ihre neue Stelle an. Gesetzt den Fall, dass Sie hier bis zum Jahresende bleiben, dienen Sie in diesem Jahr insgesamt 9 Monate in diesem Job. Auch hier gilt: Für jeden dieser 9 Monate steht Ihnen jeweils ein Zwölftel Ihres Jahresanspruchs zu. Allerdings ist Ihr neuer Arbeitgeber großzügiger als Ihr alter und gewährt Ihnen nun einen Jahresurlaub von 30 Tagen statt nur 24. Das ergibt einen monatlichen Anspruch von 2,5 Tagen.

Monatlicher Urlaubsdauer = Jahresanspruch ÷ 12
Monatlicher Urlaubsanspruch = 30 Tage ÷ 12
Monatlicher Urlaubsanspruch = 2,5 Tage

Da Sie gesamt 9 Monate im neuen Job arbeiten, erwerben Siehe dort für dieses Kalenderjahr 22,5 Urlaubstage.

Anteiliger Urlaubsanspruch = 9 Monate x 2,5 Tage
Anteiliger Urlaubsanspruch = 22,5 Tage

Für das gesamte Jahr stehen Ihnen somit 28,5 Urlaubstage zu: 6 von Ihrem alten Arbeitgeber und 22,5 von Ihrem neuen.

Übrigens: Damit Ihr neuer Arbeitnehmer weiß, wie viel Urlaub Sie bereits in Ihrer alten Job für dieses Jahr abgegolten haben, kann er eine entsprechende Urlaubsbescheinigung von Ihrem ehemaligen Arbeitnehmer einfordern.

Arbeitgeberwechsel ab dem 1. Juli

Wenn Sie Ihren Job erst in der zweiten Jahreshälfte wechseln, funktioniert das Regelung des Urlaubsanspruchs etwas anders. Ab dem 1. Juli steht Ihnen von Ihrem alten Arbeitgeber eigentlich der volle Jahresurlaub zu, egal wie viele Monate Sie noch in dem Betrieb bleiben. In Ihrer neuen Job können Sie dann nur noch das Urlaubstage geltend machen, die anteilig für dieses Jahr übrig sind.

Dazu wieder ein Beispiel: Ihr alter Arbeitnehmer gewährt Ihnen 24 Urlaubstage im Jahr. Als Siehe Ihren Job in der zweiten Jahreshälfte wechseln, haben Sie bereits 20 Urlaubstage davon genommen, also 5/6 Ihres Jahresanspruchs. Bei Ihrem neuen Arbeitgeber steht Ihrer für das restliche Jahr deshalb nur noch 1/6 Ihres Jahresurlaubs zu. Gewährt Ihnen der neue Arbeitnehmer jährlich ebenfalls 24 Tage, können Sie hier noch 4 Urlaubstage für dieses Jahr geltend machen.

Haben Siehe in Ihrem alten Job bereits sämtlichen Urlaubsanspruch für dieses Jahr verbraucht, steht Ihnen in Ihrem neuen somit überhaupt kein Urlaub mehr zu. Anders sieht das jedoch aus, wenn Ihnen Ihr neuer Arbeitnehmer jährlich mehr Urlaubstage gewährt als Ihr alter. In diesem Fall ist es möglich, dass Ihnen im neuen Job immer noch etwas Urlaub zusteht, obwohl Sie bei Ihrer alten Stelle bereits Ihren gesamten Urlaubsanspruch für dieses Jahr aufgebraucht haben.

Übertragung von Ferien bei Krankheit

Urlaub soll dazu dienen, dass sich Arbeitnehmer entspannen und tun, worauf auch immer sie Lust haben. Manchmal macht ihnen ihre Gesundheit jedoch einen Strich durch die Rechnung und sie erkranken während des Urlaubs. Sind ihre schönen freien Tage jetzt vergeudet?

Glücklicherweise nicht, denn § 9 BUrlG sieht hier eine ganz klare Regelung vor:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

§ 9 BUrlG

Wenn Sie also durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen können, dass Sie während Ihres Urlaubs leidend waren, werden die entsprechenden Tage von Ihrem gewährten Urlaub abgezogen und wieder auf Ihren noch ausstehende Urlaubsanspruch angerechnet. Es ist praktisch so, als hätten Sie für diese Tage nie Urlaub beantragt. Stattd werden sie wie ganz normale Krankheitstage behandelt.

Quellen und weiterführende Links

(52 Bewertungen, Durchschnitt: 4,25 von 5)
Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

Über den Autor

Gitte H.

Gitte hat einen Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Vor ihrer Zeit bei arbeitsvertrag.org arbeitete sie als Lektorin für einer Biografie-Unternehmen. Seit 2017 gehört sie zu unserem Team und schreibt über Arbeitnehmerrechte.

Bildnachweise