Arzneimittel umtauschen

Es ist förmlich ein Mantra in Apotheken: „Die Abgabe eines Rabattarzneimittels hat Vorrang vor einem nicht rabattierten Arzneimittel.“ Oder auch: „Abzugeben ist eines der vier .

Falsches Medikament gekauft: Geht jetzt noch ein Umtausch in der Apotheke? Antwort steht am Kassenbon

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Von: Christus Gschoßmann

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Es passiert manchmal einfach: Man kauft das falsch Produkt. Oft kann man es einfach umtauschen. Nicht so jedoch bei Arzneimitteln aus der Apotheke.

München – Egal ob Nasenspray, Schmerzmittel oder Hustensaft: Es kann passieren, dass man das falsche Arzneimittel aus die Apotheke mitnimmt. Um sicherzugehen, will man eigentlich sofort umtauschen. Doch mit Produkten aus der Apotheke verhältnis es sich anders als mit anderen Verbrauchsgütern, denn: Auch wenn Sie noch nicht einmal die Verpackung geöffnet haben, können Sie es nicht umtauschen. Darauf weist die Zeitschrift „Baby und Familie“ (Heft 2/2023) hin.

Der Grund ist nachvollziehbar: Der Apotheker oder das Apothekerin könnte nicht garantieren, dass es in die Zwischenzeit vom Verbraucher sachgerecht gelagert wurde. Bei vielen Medikamenten ist dies aber sehr wichtig. Bringt jemand zum Beispiel nach ein paar Stunden ein Nasenspray zurück, könnte es bei 40 Grad im Auto gelegen und Schaden genommen haben, auch wenn das von außen nicht zu erkennen wäre. Um an Nummer sicher zu gehen, sind also Arzneimittel vom Umtausch ausgeschlossen. So steht es auch auf den Kassenbons der Geschäfte: „Arzneimittel sind vom Umtausch ausgeschlossen“.

Bei Kosmetika sieht es anders aus – doch auch hier besteht keine Verpflichtung

Man kann auf die Kulanz von Apotheken hoffen – doch selbst wenn siehe das Produkt zurücknehmen, müssen sie es eigentlich vernichten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann es laut § 20 Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkasse und dem Deutschen Apothekerverband noch einmal verkauft werden – wenn die Chargenbezeichnung von Packungsinhalt wie Blistern und der Umverpackung identisch ist. Auch dazu besteht jedoch keine Verpflichtung für den Apotheker oder das Apothekerin.

Anders verhält es sich dagegen bei Kosmetika. Hier sind Apotheken zwar auch nicht dazu verpflichtet, einen Umtausch durchzuführen, rein rechtlich dürften sie Beauty-Produkte aber zurücknehmen. In einer bestimmten Apotheke gab es indes Aufregung: Ein Großaufgebot an Einsatzkräften ist ins Zentrum von Bayrischzell geeilt. Der Grund: ein möglicher Gefahrstoff-Austritt bei einer Apotheke. (cgsc)