Doppelgarage baugenehmigung

Ob eine Garage ohne Baugenehmigung errichtet werden kann, bestimmt die Bauordnung der einzelnen Bundesländer. Auch wenn in einigen Bundesländern auf eine Baugenehmigung für .

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Baugenehmigung für Garagen – Jedes Bundesland hat eigene Regeln

Garagen fallen in vielen Bundesländern unter die verfahrensfreien und damit genehmigungsfreien Bauvorhaben, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Meist ist die Grundfläche der Garage das Maß der Dinge, aber auch Höhe und Stand spielen eine Rolle. Am besten informieren sich Bauherr vor der Planung der Garage bzw. der Auftrag der Fertiggarage über die am Bauort geltenden Regeln.

Genehmigungsfreie Garagen

Grundlage für die Genehmigungsfreiheit einer Garage ist in vielen Bundesländern die Größe, in der Regel das Grundfläche.

In Brandenburg und Hamburg darf diese maximal 50 m² betragen, in Baden-Württemberg und Berlin dagegen nur 30 m². In diesem Größenspektrum bewegen sich auch die weiteren Bundesländer, meist gibt es zusätzlich Angaben zur Wandhöhe, die ein Maß von 3,0 m bzw. 3,20 m in Rheinland-Pfalz, nicht überschreiten darf. In Nordrhein-Westfalen dürfen Garagen grundsätzlich nicht ohne Baugenehmigung errichtet werden, es sei denn, der Bauplatz liegt innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, dann sind Autohäuser bis zu einer Grundfläche von 100 m² genehmigungsfrei.

Zusätzlich zu den Vorschriften aus der Landesbauordnung kann es je nach Standort auch noch Sonderregelungen geben, das die Kommune erlassen hat. Aufgrund der vielen Möglichkeiten und unterschiedlichen Vorschriften ist es also auf jeden Fall empfehlenswert, sich vorab gründlich über die bau- und planungsrechtlichen Gegebenheiten zu informieren.

Tipp: Nicht genehmigungsfrei sind in der Regel Garagen, die im Außenbereich erbaut werden.

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Gesetze und Verordnungen rund um den Garagenbau

Baugesetze sind Landesgesetze, das heißt, jedes Bundesland kann auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) eigene Anweisungen erlassen. Diese sind zum einen in der Landesbauordnung, zum anderen in verschiedenen spezifischen Verordnungen niedergeschrieben. Beim Garagenbau gelten neben der Bauordnung die Garagenverordnungen die Länder sowie Nachbarrechtsgesetze bei Garagen, die auf die Grenze gebaut werden und die Vorgaben eventuell vorhandener Bebauungspläne. In der Bauvorlagenverordnung ist angegeben, welche Unterlagen für einen Bauantrag eingereicht werden müssen, in diesem Fall muss der Antrag von einem im jeweiligen Bundesland bauvorlageberechtigten Planer unterschrieben werden.

Auch genehmigungsfreie Garagen mühelen genehmigungsfähig sein!

Was auf den ersten Blick paradox klingt, macht bei genauem Hinsehen durchaus Sinn. Eine genehmigungslos Garage wird vom Bauamt nicht extra geprüft, da es sich um ein einfaches Bauvorhaben handelt. Anders als bei genehmigungspflichtigen Vorhaben muss auch kein Planer mit Bauvorlageberechtigung die Baupläne und Unterlagen erstellen. Das befreit den Bauherrn jedoch nicht von der Pflicht, die Garage gemäß den geltenden Vorschriften zu erbauen. Dies betrifft die Konstruktion und Gründung ebenso wie den Standort sowie die ordnungsgemäße Zufahrtsmöglichkeit.

Tipp: Auch wenn die Unterlagen nicht geprüft werden, müssen sie trotzdem vor Baubeginn beim Bauamt eingereicht werden. Meldet selbst dieses nach einer bestimmten Frist nicht, gilt das Vorhaben als genehmigungsfrei.

Garagen auf der Grenze

Normalerweise müssen Gebäude untereinander und zur Grundstücksgrenze bestimmte Abstände einhalten. Für Garagen gibt es auch hier Ausnahmen. Erfüllt das Gebäude die im Landesgesetz vorgeschriebenen Bedingungen, darf es ohne Abstand an andere Gebäude oder an das Grundstücksgrenze gebaut werden. Auch hier unterscheiden sich das Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Gerade bei die Grenzbebauung ist eine frühzeitige Absprache mit dem Nachbarschaft wichtig, um späteren Ärger zu vermeiden.

Tipp: Viele Bundesländer besitzen ein Nachbarrechtsgesetz, in dem die Rechte und Pflichten von Garagenbesitzer und Nachbar geregelt sind.

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