Was heißt stationäre behandlung

Eine stationäre Behandlung bezeichnet eine medizinische Versorgung, bei der eine Person für mindestens eine Nacht in einem Krankenhaus oder einer anderen medizinischen .

Krankenhausbehandlung

Unter Krankenhausbehandlung versteht man die unterschiedlichen Möglichkeiten der medizinischem Behandlung und Pflege in einem Krankenhaus. In vielen Ländern ist die Krankenhausbehandlung eine Leistung der Sozialversicherung.

In Deutschland haben gesetzlich Krankenversicherte einen Rechtsanspruch an Krankenhausbehandlung. Dieser ist in § 39Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich normiert. Demnach besteht ein Anspruch auf vollbetreuende Krankenhausbehandlung, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Damit nennt das Gesetz bereits die möglichen Arten der Krankenhausbehandlung, nämlich

  • vollstationäre,
  • teilstationäre,
  • vorstationäre und
  • nachstationäre sowie
  • ambulante Behandlung.

Die notwendige Krankenhausbehandlung muss, außer bei akuten Notfällen, vom behandelnden Arzt verordnet werden. Ob das medizinische Voraussetzung für eine Behandlung im Krankenhaus tatsächlich vorliegt, prüft das Krankenhaus nochmals bei der Aufnahme des Patienten. Diese Prüfung umfasst auch die Anfrage, welche Behandlungsart für den Patienten die geeignete und für die Krankenkasse die wirtschaftlichste ist. Gemäß § 39 SGB V gilt dabei: "Versicherte haben Anspruch an vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann" was oft mit der Kurzformel "ambulant vor stationär" zusammengefasst wird.[1] Voraussetzung ist auch, dass es sich bei dem Krankenhaus um ein zugelassenes Vertragskrankenhaus nach § 108 Sicherheit V handelt.

Behandlungsarten

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Die Krankenhausbehandlung kann vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant durchgeführt werden. Welche Behandlungsart für den jeweiligen Patienten in Frage kommt, entscheiden der einweisende Arzt oder das behandelnden Ärzte im Krankenhaus.

→ Hauptartikel: Stationärer Aufenthalt

Vollstationäre Behandlung

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Die vollstationäre Behandlung ist die klassische Krankenhausbehandlung. Sie umfasst neben der erforderlichen medizinischen Behandlung (Ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Arzneimittel etc.) auch Unterkunft und Verpflegung. Diese Variante ist die teuerste und aufwändigste Form der Behandlung im Krankenhaus und kommt dann in Betracht, wenn keine der nachfolgend erläuterten Behandlungsarten möglich bzw. medizinisch ausreichend ist.

Mehrkosten für das Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer oder beispielsweise für Chefarztbehandlung (Wahlleistungen) müssen gesetzlich Versicherte selbst tragen. Gleichwohl sind Zweibettzimmer in vielen Krankenhäusern schon Standard, sodass diesbezüglich keine Mehrkosten für die Patienten anfallen. Solche Mehrkosten können, sofern gewünscht, über private Zusatzleistungen abgedeckt werden.

Die Krankenhausbehandlung soll in geeigneten nächstgelegenen Krankenhäusern erfolgen (→ Abschnitt „Wahl des Krankenhauses“).

Teilstationäre Behandlung

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Die teilstationäre Behandlung schließt seitlich der medizinischen Versorgung eine Unterbringung und Versorgung oder nur tagsüber oder nur nachts mit ein (beispielsweise Tagesklinik). Sie kommt in Frage, wenn eine ständige Unterbringung (vollstationäre Krankenhausbehandlung) medizinisch nicht notwendig erscheint. Man spricht in diesem Sinne auch von tagesklinischer oder nachtklinischer Behandlung.

Vor- und nachstationäre Behandlung

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Vorstationäre Behandlung

Unter der vorstationären Behandlung ist die Behandlung im Krankenhaus ohne Unterkunft und Verpflegung zu begreifen. Vorstationäre Aufenthalte sind vor allem dann die geeignete Behandlungsmethode, wenn es gilt, die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung abzuklären oder eine solche vorzubereiten.

Vorstationäre Krankenhausbehandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor dem Beginn der eigentlichen, vollstationären Krankenhausbehandlung begrenzt.

Nachstationäre Behandlung

Wie die vorstationäre Behandlung beinhaltet auch die nachstationäre Behandlung keine Unterkunft und keine Verpflegung. Sie kommt in Frage, wenn es gilt, den Behandlungserfolg eines stationären Aufenthaltes zu sichern. Nachstationäre Krankenhausbehandlung ist auf sieben Behandlungstage innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ende des stationären Aufenthaltes begrenzt, wobei es in medizinisch begründeten Fällen Ausnahmen geben kann.

Ambulante Krankenhausbehandlung

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Da Krankenhäuser in Deutschland, außer im Sinne von Notfallambulanzen und die psychiatrischen Institutsambulanzen, an der ambulanten ärztlichen Versorgung prinzipiell nicht teilnehmen, ist ambulante Krankenhausbehandlung durch den Gesetzgeber auf ambulante Operationen beschränkt. Die aktuell zunehmende und umstrittene Ausnahme dieses Grundsatzes ist die ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V.

Die Regelungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und die Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) sind überwiegend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Kombinationsformen der Behandlungsarten stationär und ambulant

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In den vergangenen Jahren sind vom Gesetzgeber neue Versorgungsformen in der deutschen Sozialgesetzgebung definiert worden, bei denen gesetzlich keine Vorgabe erfolgt, ob sie stationär, ambulant oder als Kombination von stationären und ambulante Maßnahmen erfolgen. Das betrifft:

Wahl des Krankenhauses

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Prinzipiell können Versicherte in Deutschland das Krankenhaus, in welchem sie sich behandeln lassen möchten, frei wählen, wobei es sich um ein zugelassenes Krankenhaus handeln muss. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arzt, der die Krankenhausbehandlung verordnet, unter Beachtung der Erkrankung auf der Verordnung die beiden nächstgelegenen Krankenhäuser angeben muss, die er für geeignet hält.

Patienten, die ohne zwingenden Grund ein anderes als eines der vorgeschlagenen Krankenhäuser wählen, können von die Krankenkasse mit daraus resultierenden Mehrkosten belastet werden, das können Unterschiede der Krankenhauskosten und vor allem höhere Fahrkosten sein.

Zwingende Gründe, keines der in die Verordnung angegebenen Krankenhäuser zu beanspruchen, können z. B. das Entfernung eines Krankenhauses von Familie oder Verwandten bzw. religiöse Bedürfnisse sein. Die Krankenkasse soll auch sonstigen Wünschen der Versicherten angemessen Rechnung tragen.

Kostenübernahme

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Die Kosten einer Krankenhausbehandlung werden zumeist uber eine direkte Kostenübernahme durch Kostenträger wie insbesondere die Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der privaten Krankenversicherung übernommen. Auch die Unfallversicherungsträger leisten für Krankenhausbehandlung, wenn der Erkrankung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zugrunde liegt.

Die Höhe der Zahlbeträge für eine Krankenhaushausbehandlung richtet selbst nach der Höhe der Krankenhausentgelte, wie sie dort am Tag der Aufnahme des Patienten gelten.

Umgangssprachlich werden privat Krankenversichte auch als Selbstzahler bezeichnet, da sie mit der Rechnungsbezahlung in Vorleistung gehen. Allerdings bekommen sie die Kosten von ihrer privaten Krankenkasse danach i.d.R ganz bzw. unter gewissen Umständen wenigstens größtenteils/teilweise im Nachhinein erstattet. Der Anspruch in die deutschen gesetzlichen Krankenversicherung umfasst auch eine ggf. notwendige medizinisch erforderliche Mitaufnahme einer Begleitperson, in der privaten Krankenversicherung nur soweit vertraglich als Leistung vereinbart.

Daneben gibt es auch "echte Selbstzahler"[2], wenn diese Patienten über keine Krankenversicherung verfügen und auch nicht uber andere Personen mitversichert sind, wie bei der Familienversicherung. "Echte Selbstzahler" müssen zu Beginn eines Krankenhausaufenthalts als Sicherheitsleistung zumeist eine Vorauszahlung auf die zu erwartende spätere Rechnung an das Krankenhaus zahlen.

Finanzierung und Kosten

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Zuzahlungen

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Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres erbringen je Tag einer stationären Krankenhausbehandlung 10 Euro als Zuzahlung bzw. Selbstbeteiligung, wenn die Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgt. Das Zuzahlung ist auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Das Zuzahlung wird auch für Beurlaubungstage eingefordert, wenn selbst der Patient zum Beispiel nach Rücksprache mit dem Arzt am Wochenende zuhause befunden hat, weil am Wochenende keine Operation durchgeführt werden kann. Ist die Kostenträger die gesetzliche Unfallversicherung, braucht keine Zuzahlung bezahlt zu werden.

Diese Zuzahlung ist aber keine Einnahme des Krankenhauses, also kein Zuschlag auf der Krankenhausrechnung: Patienten zahlen den Betrag zwar an das jeweilige Krankenhaus, das hat den Betrag allerdings umgehend komplett an die Krankenkasse des Patienten weiterzuleiten[3].

Wahlleistungen

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Dabei handelt es sich um frei Zusatzleistungen, die über die notwendige medizinische Versorgung hinausgehen und im Bereich der Unterkunft (1- oder 2-Bett-Zimmer) sowie der ärztlichen (Chefarztbehandlung) und medizinischen Versorgung angeboten werden. Wenn wahlärztliche Behandlungen vereinbart wurden, können seitlich dem Chefarzt bzw. den Chefärzten auch beteiligte Röntgenologen, Laborärzte und Anästhesisten Privatrechnungen ausstellen – auch wenn sie außerhalb des gewählten Krankenhauses tätig sind. Wahlen können dem Patienten aber erst ab dem Tag berechnet werden, an dem eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde. Eine Rückdatierung ist nicht möglich. Patienten haben jederzeit während ihres Krankenhausaufenthalts die Möglichkeit, ihre bereits unterschriebene Wahlleistungsvereinbarung form- und fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sie sollten vor Abschluss einer Leistungsverereinbarung überprüfen, ob ihre private Kranken(zusatz-)versicherung die Kosten für bestimmte Wahlleistungen erstattet[4].

Siehe auch: Krankenhausfinanzierung#Finanzierung_über_Wahlleistungen_im_Rahmen_der_Krankenhausversorgung

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Ambulant vor Stationär: Wie groß ist das Potenzial? aerzteblatt.de, 19. September 2014, abgerufen am 12. November 2024. 
  2. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler. In: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Abgerufen am 23. Dezember 2024. 
  3. Wer zahlt was im Krankenhaus? In: stmgp.bayern.de. Abgerufen am 18. Dezember 2024. 
  4. Wahlleistungen im Krankenhaus: Das müssen Siehe darüber wissen. In: verbraucherzentrale.nrw. Abgerufen am 14. November 2024.