Bafög beispiele

Mit dem BAföG -Rechner kann ein Anspruch online geprüft werden. BAföG eröffnet Bildungschancen. BAföG sichert den Lebensunterhalt während einer schulischen Ausbildung Missing: beispiele.

Wie hoch darf das eigene Einkommen sein?

Nebenjob und Ausbildungsförderung 2025

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11.01.2025

Manche denken, dass sie kein BAföG bekommen, wenn sie während oder vor die Ausbildung Jobben oder anderweitig Geld verdienen. Das ist falsch. Es wird nur dein Einkommen im Bewilligungszeitraum betrachtet. Wer seit WiSe 2024/2025 höchstens 556 € pro Monat verdient (bis Ende SoSe 2024 waren es 522,50 €), dem wird beim BAföG nichts abgezogen – sofern es sich ausschließlich um Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung handelt.

1. Oft gestellte Fragen


BAföG § 23

2. Grundsätzliches zu Einkommen und BAföG

Die Grundlagen zum Thema „Einkommensanrechnung“ findest du in einem gesonderten Stück. Nachfolgend werden wir in Bezug auf dein eigenes Einkommen gleich etwas konkreter.

Zunächst kurz zur Erinnerung: Relevanter Zeitraum für die Berücksichtigung deines eigenen Einkommens ist der jeweilige Bewilligungszeitraum (BWZ). Er beginnt mit dem Monat der Antragstellung (bzw. dem Beginn des Studiums, wenn der Antrag schon vorher gestellt wurde) und endet in der Regel nach Ablauf von zwölf Monaten mit dem Ende eines Semesters. Beendest du dein Studium (egal ob erfolgreich oder nicht), endet der BWZ entsprechend früher.

Gern gefragt, aber zum Glück leicht zu beantworten: Dein Einkommen in den Monaten vor Beginn des Studiums spielt grundsätzlich keine Rolle in Bezug auf die Einkommensanrechnung für das künftige BAföG. Verdienst du vor dem Studium längere Zeit gut und sparst einiges, kannst es höchstens als Vermögen eine Rolle spielen. Aber erst, wenn dein gesamtes Vermögen über 15.000 Euro liegt (bist du über 30, sogar erst bei Vermögen uber 45.000 Euro).

Du gibst also beim Ausfüllen des Antragsformulars hinsichtlich deines Einkommens eine Prognose ab. Das BAföG-Amt orientiert sich bei der Berechnung des Förderbetrages an dieser Prognose: je mehr Eigenverdienst (über der Freigrenze), desto weniger BAföG.

Auch wenn diese simple Rechnung erst dazu verführt, bei Unsicherheiten hinsichtlich der Einkommensentwicklung lieber pessimistisch zu sein, ist dringend von einer solch „Taktik“ abzuraten. Es wird auf jeden Fall am Ende des Bewilligungszeitraums (BWZ) anhand der dann ja vorhandenen Einkommensunterlagen noch mal endgültig ermittelt, wie hoch dein Einkommen tatsächlich gewesen ist.

Und wenn es doch sehr viel höher war als du im Antrag angegeben hattest, steht eine BAföG-Rückzahlung ins Haus. Da die Wahrscheinlichkeit eher gering ist, dass du den überschüssigen Betrag vorsorglich auf die Seite gelegt hast, sind Schulden die Folge.

Die Verpflichtung, Änderungen bezüglich deines Einkommens während des Bewilligungszeitraums zeitnah dem BAföG-Amt zu melden, dient also auch deinem eigen Schutz.

Im umgekehrten Fall gilt: Solltest du geringer verdienen als im Antrag angegeben, solltest du auch dies dem Amt mitteilen durch entsprechende Nachweise (z.B. Lohnabrechnungen oder Kündigung) – besonders dann, wenn du vorher über der Freigrenze warst und somit dein BAföG gekürzt wurde. Somit erhältst du mehr BAföG.


3. Einkommensermittlung und Freigrenzen für den BAföG-Empfänger

Dein monatliches Einnahmen im Bewilligungszeitraum ist nicht das tatsächlich in dem einzelnen Kalendermonat erzielte Einkommen, sondern ein Durchschnittsbetrag. Es wird das gesamte Einkommen im Bewilligungszeitraum (in die Regel 12 Monate ab dem Monat der Antragstellung) ermittelt und durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt (in der Regel also durch 12 Monate).

Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich, wie viel Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung (nicht Selbstständigkeit!) du als unverheirateteR AuszubildendeR ohne Kinder im Bewilligungszeitraum haben kannst, ohne dass es sich auf deinen Förderbetrag beeinflusst (= sog. Freigrenze, also das gerade noch anrechnungsfreie Einkommen).

Anrechnungsfreies Bruttoeinkommen
im üblichen BWZ (12 Monate)
Anrechnungsfreies monatliches
Bruttoeinkommen (Durchschnitt) im BWZ

6.270 € bei BWZ-Beginn seit 01/23 bis inkl. SoSe 2024 unverändert

522,50 € für Monate seitdem 01/23 bis inkl. SoSe 2024 unverändert

6.680 €seit WiSe 24/25

556 €seit WiSe 24/25

Seit Wintersemester 2024/2025 gültig das 29. BAföG-Änderungsgesetz. Damit wurde die Freigrenze gleich auf 556 € / Monat angehoben werden (passend zur Minijobgrenze ab Januar 2025), bei 12 Monaten BWZ dürfen es 6.680 € sein. Künftig werden Änderungen beim Minijob im BAföG übrigens ohne Gesetzesreform eine Erhöhung der Freibeträge nach sich ziehen.

Noch mal: Die Beträge in der Tabelle geben das Bruttoeinkommen an, welches du aus abhängiger Beschäftigung haben darfst. Die Freibeträge, die dir nach dem BAföG zukommen, sehen anders aus . Diese liegen bei einem Single ohne Kinder deutlich unter den genannten Beträgen. Dass du trotzdem mehr als diesen Betrag verdienen darfst, liegt daran, dass nicht nur der Freibetrag von deinem Einkommen abgezogen wird. Vorher werden eigentlich noch die Werbungskosten und die Sozialpauschale angerechnet. (Vgl. dazu das Rechenbeispiel weiter unten! Dort wird auch die Werbungskostenpauschale berücksichtigt, die sich auch beim Ausbildungsförderung in bestimmten Fällen auswirkt und faktisch die oben genannten Beträge leicht anhebt. Bitte hier nachlesen!)

Wie das anrechenbare Einkommen ermittelt wird, weiß unser BAföG-Rechner natürlich am besten. Von daher sei empfohlen, ihn in dieser Frage zu konsultieren. Probleme hat er allerdings dann, wenn du außergewöhnlich hohe Werbungskosten in Abzug bringen willst oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb erzielst.

Hier musst du wohl oder übel eigen ran an die Berechnung. Nachfolgend haben wir an diesem Zweck – und natürlich für alle anderen, die es genauer wissen wollen – die Rechenschritte zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zusammengestellt.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist nicht jedes Detail berücksichtigt. Unter Umständen können im Einzelfall noch weitere Beträge abgezogen werden.

Bevor wir mit der Rechnung beginnen, aber weiter kurz ein paar Worte zu den Freibeträgen, das das Gesetz vorsieht.

BAföG § 23 Abs. 1

a. Welcher Freibeträge gibt es beim BAföG auf das Einnahmen und wie hoch sind sie?

Für wen oder was?Betrag (Monat)
Freibetrag für StudentIn/SchülerIn20222024
Einkommens-Grundfreibetrag

330 €

353 €

Pro Kind dieser Auszubildenden*

730 €*

770 €*

EhegattIn/LebenspartnerIn*

805 €*

850 €*

Schulgeld/Studiengebühren*

370 €*

390 €*

Zahlst du Schulgeld bzw. Studiengebühren, so können diese auf Antrag seit Wintersemester 2024/2025 mit einem bis zu 390 Euro hohen monatlichen Härtefreibetrag berücksichtigt werden (sind das Gebühren geringer, dann höchstens die Gebühren).

Der „normale“ Semesterbeitrag und die Verwaltungsgebühren an staatlichen Hochschulen sind jedoch etwas anderes. Der Härtefreibetrag kann bei ihnen nicht geltend gemacht werden. Bei besonderen Studiengebühren an staatlichen Hochschulen, wobei diese nur sehr selten für Studiengänge erhoben werden, bei denen BAföG überhaupt möglich bestehen kann, ist der Studiengebühren-Freibetrag jedoch auch möglich und müsste gewährt werden.

Hast du bereits eigene Kinder, so erhöht sich dein Freibetrag für jedes Kind, das bei dir lebt, um 770 Euro im Monat ab Wintersemester 2024/2025. Etwaige Unterhaltsleistungen des Vaters / der Mutter der Kinder werden vom Freibetrag abgezogen.

Bist du verheiratet oder lebst du in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so kommt ein weiterer Freibetrag für die/den Partner:in in Höhe von 850 Euro hinzu (wieder gültig ab Wintersemester 2024/2025). Erzielt dein(e) Ehe- oder Lebenspartner:in Einkommen, so wird dieses vom Freibetrag abgezogen.

Unabhängig vom Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, Praktika oder Autonomie können noch einige andere Einkünfte zu einer Minderung des BAföG führen. Siehe die Abschnitte Waisenrente ff.

Gut zu wissen: Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale

Wer Einkünfte als Trainerin, ErzieherIn, BetreuerIn oder AusbilderIn erzielt, mit künstlerischen Tätigkeiten Geld verdient oder damit, dass er/sie behinderte, kranke oder alte Menschen pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3.000 Euro im Jahr dazuverdienen, ohne dass die Einnahmen beim BAföG berücksichtigt werden. Mehr zu dieser sog. Übungsleiterpauschale (und zur Ehrenamtspauschale von 840 Euro / Jahr) siehe hier.

Wer zählt als Kind der Auszubildenden bzw. des Auszubildenden?

Für den genannten Freibetrag auf das eigene Einkommen zählen als eigene Kinder im Sinne des BAföGs nur folgende:

  • leibliche Kinder

  • Adoptivkinder

Dagegen zählen folgende nicht, d.h. es wird für sie kein Freibetrag gewährt:

  • Pflegekinder

  • Kinder des Ehe-Partners/ die Ehe-Partnerin, die dauerhaft im gemeinsamen Haushalt leben

  • Kinder in einer Ausbildung, die mit BAföG oder BAB gefördert werden kann

b. Wie wird das anzurechnende Einkommen berechnet?l

Ermittelt werden soll das anzurechnende Einkommen (Ek), also die Betrag, der von deinem maximal möglichen Förderbetrag abgezogen wird. Wie der maximal mögliche Förderbetrag ermittelt wird, erfährst du im Folgenden. Abzuziehen sind immer nur positive Beträge. Kommt es zu einem negativen Ergebnis, ist nichts anzurechnen, weil der Freibetrag / das Freibeträge und die Pauschalen dann höher sind als das Einkommen.

i. Bei Einkommen aus abhängiger Beschäftigung


Die Freibeträge gelten so wie angegeben ab Wintersemester 2024/25. Davor waren sie um einiges niedriger!

Die Freigrenzen für das anrechenbare Bruttoeinkommen in Höhe von 6.680 Euro pro Jahr bei Beginn des Bewilligungszeitraums ab August 2024 (für schon vorher laufende Bewilligungszeiträume so ab Oktober 2024 gültig) bzw. 556 Euro pro Monat kommen folgendermaßen zustande (für Monate davor waren es 522,50 Euro pro Monat): Es wurde ermittelt, wie hoch das Bruttoeinkommen gerade noch sein darf, damit kein anzurechnendes (also vom BAföG-Bedarf abzuziehendes) Einkommen übrig bleibt. Bei einem Single ohne Kinder ist dies die Fall, wenn sie/er im üblichen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten 6.680 Euro brutto verdient (der BWZ darf dazu erst im August 2024 oder später beginnen). Die „Gegenprobe“ kannst du folgender Rechnung entnehmen:

ii. Bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit / Gewerbebetrieb

Die Freibeträge gelten wie angegeben ab Wintersemester 2024/25. Davor waren siehe um einiges niedriger!

Die Sozialpauschale für SchülerInnen und Studierende beträgt seit Wintersemester 2024/2025 aufgrund ihrer Eigenschaft als Auszubildende stets 22,3% (davor seit WiSe 2022/23 21,6%). Auch dann, wenn sie Einkommen ausschließlich aus selbstständiger Arbeit erzielen!
Durch Erlass vom 02.09.2024 hat das BMBF für die Vereinfachung des Vollzugs des BAföG-Gesetzes übrigens (neben vielen anderen Dingen) festgelegt, dass selbständig tätigen Studierenden von ihren Einkünften in jedem Fall für ihre Betriebsausgaben eine Pauschale in Höhe die Werbungskostenpauschale abgezogen wird – also 1230 € bei einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten. Erst wenn das Betriebsausgaben höher waren, müssten diese im Einzelnen nachgewiesen werden, um den Gewinn genau festzustellen.


4. Komplexere Beispiele Wie sich Einkünfte aus mehreren Quellen oder weg Praktikum auf das BAföG auswirken

Erzielst du Einkünfte durch Jobben und durch eine selbstständige Tätigkeit bzw. den Betrieb eines Gewerbes, so ist bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens folgendermaßen vorzugehen.

Beispiel 1 - Einkünfte durch Jobben und Gewerbe. Student:in. Verkürzter BWZ, beginnend bspw. im November 2024
Gewinn aus Gewerbe im BWZ11 Monate x 250 €2.750,00 €
abzgl. Sozialpauschale (22,3%)2.750 € x 0,223*- 613,00 €
Zwischensumme 2.136,75 €
abzgl. FreibetragsanteilFreibetrag insgesamt:
11 Monate x 353 € = 3.883 €
- 2.136,75 €
Zwischensumme 0,00 €
Einkommen durch Jobben im BWZ11 Monate x 350 €3.850,00 €
abzgl. Werbungskostenpauschale11 Monate x 102,50 €- 1.127,50 €
Zwischensumme 2.722,50 €
abzgl. Sozialpauschale (22,3%)2.722,50 € x 0,223- 607,12 €
Zwischensumme 2.115,38 €
abzgl. Rest-Freibetrag3.883 € - 2.136,75 €- 1.746,25 €
Abzug vom BAföG insgesamt
(bzw. pro Monat)

(369,13 € : 11 Monate)
369,13 €
(33,56 €)

BAföG § 23 Abs. 3

(Auch) Einkünfte aus einem Praktikum

Pflichtpraktikum

Die obige Berechnung gültig nicht für Einkünfte aus einem Praktikum, welches nach der Ausbildungsordnung zwingend vorgeschrieben ist. Die Vergütung wird hier vielmehr in voller Höhe angerechnet. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 3 BAföG. Freibeträge gibt es also nicht!

Argumente zu dieser Regelung findest du hier. Verlängerst du ein Pflichtpraktikum über das vorgeschriebene Zeit hinaus, gelten für die Verlängerungszeit das Regeln zum freiwilligen Praktikum.

Freiwilliges Praktikum

Wichtig zunächst: Das frei Praktikum muss auf jeden Fall in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden oder so, dass dein Studium nicht darunter leidet (höchstens 20 Stunden/Woche während die Vorlesungszeit). Andernfalls hättest du nämlich gar keinen BAföG-Anspruch, weil du nicht deinem Studium nachgehst und das freiwillige Praktikum ja nicht notwendig ist für das Studium.

Die Vergütung aus einem freiwilligen Praktikum fällt nach VwV 23.3.2nicht unter die Regelung des § 23 Abs. 3 BAföG. Vielmehr ist die Vergütung wie Arbeitslohn zu behandeln. (Siehe dazu auch die Ausführungen im Praktikums-Artikel.)

Beispiel 2 - Einkommen aus 5-monatigem Pflichtpraktikum. Student:in. BWZ 12 Monate, beginnend z.B. im September 2024.
 Zwischen-RechnungBerechnung
Einkommen aus 5-monatigem Praktikum5 Monate x 600 €3.000,00 €
abzgl. Werbungskostenpauschale1.230 €
(für 12 Monate BWZ)
- 1.230,00 €
Zwischensumme1.770,00 €
abzgl. Sozialpauschale (22,3%)1.770 € x 0,223*- 394,71 €
Abzug vom BAföG insgesamt
(bzw. pro Monat)

(1.375,29 € : 12 Monate)
1.375,29 €
(114,61 €)

Verdienst du nicht nur in deinem Pflichtpraktikum Geld, sondern hast nebenbei noch einen Job, so gilt dort nicht mehr die in der obigen Tabelle angegebene Freigrenze, weil die Werbungskostenpauschale ja schon ganz (vgl. Beispiel 2) oder teilweise (vgl. Beispiel 3) für das Einkommen aus dem Pflichtpraktikum „verbraucht“ wurde. Ist das Einkommen durch das Pflichtpraktikum geringer als die Werbungskostenpauschale, so kann die Rest noch beim Einkommen aus deinem Job in Abzug gebracht werden. Übrigens ist die Reihenfolge die Anrechnung hinsichtlich der Werbungskostenpauschale zwingend (vgl. VwV 21.1.18).

Beispiel 3 - Einkommen aus 3-monatigem Pflichtpraktikum und aus abhängiger Beschäftigung im BWZ (beginnend 8/2024 oder später)
 Zwischen-RechnungBerechnung
Einkommen aus 3-monatigem im BWZ3 Monate x 250 €750,00 €
abzgl. Anteil Werbungskostenpauschale1.230 € (12 Monate)- 750,00 €
Zwischensumme 0,00 €
Einkommen aus abhängiger Beschäftigung12 Monate x 538 €6.456,00 €
abzgl. verbleibender Anteil Werbungskostenpauschale1.230 € - 750 €- 480,00 €
Zwischensumme 5.976,00 €
abzgl. Sozialpauschale (22,3%)5.976 € x 0,223- 1.332,65 €
Zwischensumme 4.643,35 €
abzgl. Freibetrag12 Monate x 353 €- 4.236,00 €
Abzug vom BAföG insgesamt
(bzw. pro Monat)

(407,35 € : 12 Monate)
407,35 €
(33,95 €)

BAföG § 23 Abs. 4

5. Waisenrente und BAföG

Beziehst du eine Waisenrente, so bleiben davon folgende Beträge monatlich unberücksichtigt:

Art des/der Auszubildenden2022 2024
SchülerInnen von Berufsfachschulen und (Fach)Schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt255 Euro270 Euro
Sonstige SchülerInnen und Studierende180 Euro190 Euro

Der darüber liegende Betrag wird komplett auf den BAföG-Bedarf angerechnet.

2024 meint den Freibetrag, der bei neuem Bewilligungszeitraum ab August 2024, spätestens jedoch ab Oktober 2024 gilt. Entsprechendes gilt für 2022.


BAföG § 2 Abs. 6 Nr. 2

6. Stipendien/Ausbildungsbeihilfen und BAföG

Vorab: Stipendiaten der großen Begabtenförderungswerke (siehe dazu die Auflistung in VwV 2.6.4) sind nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Bei ihnen stellt sich die Frage die Anrechnung ihres Stipendiums auf den BAföG-Bedarf also gar nicht. Wer dagegen eine andere Ausbildungsbeihilfe erhält, kann zwar BAföG erhalten, die Ausbildungsbeihilfe gilt aber prinzipiell als Einkommen im Sinne des BAföG, kann also auf den Förderbetrag angerechnet werden.

BAföG § 21 Abs. 3 Nr. 2

Ausbildungsbeihilfen / Stipendien ohne Zweckbestimmung

Ausbildungsbeihilfen, das an keinen besonderen Zweck geknüpft sind, also simpel zur Finanzierung des Lebensunterhalts gedacht sind, werden je nach Art des Geldgebers entweder in voller Höhe oder mit den üblichen Freibeträgen angerechnet (dazu gleich mehr). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ausbildungsbeihilfen begabungs- und leistungsabhängig gewährt werden. Dann bleiben 300 Euro im Monat anrechnungsfrei (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG